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FAQAntworten auf die wichtigsten Fragen zu unserer Maklerdienstleistung
Ihnen fallen die wichtigsten Fragen auch erst immer nach dem Gespräch ein? Nachstehend finden Sie einen Überblick an Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen, die sich im Zuge einer Immobilientransaktion für Wohnimmobilien ergeben können.
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Die Höhe der Maklerprovision (Maklercourtage) unterliegt keiner gesetzlichen Regelung. Sie wird lediglich durch § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher beschränkt. Sie ist individuell und frei zwischen den Vertragsparteien nach marktwirtschaftlichen Prinzipien vereinbar. Die Maklerprovision ist an den tatsächlichen Vermittlungserfolg gekoppelt (Erfolgshonorar) und beträgt im Falle eines Immobilienverkaufs im Regelfall zwischen 2% bis 7,5% des notariell beurkundeten Kaufpreises.
Ja, teilweise! Ein neues Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision regelt ab 23.12.2020 verpflichtend die Verteilung der Maklerkosten. Es findet jedoch nur beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen Anwendung. Zudem muss der Käufer ein Verbraucher sein. Ab dem genannten Zeitpunkt ist es gesetztes widrig, dass die Maklercourtage vollständig vom Käufer getragen wird, falls der Makler durch den Verkäufer beauftragt wurde.
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, so kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen (Paritätsprinzip) verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.
Für alle anderen Objekttypen und Verkaufsfälle gilt weiterhin die freie und individuelle Vereinbarung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Sprechen Sie uns an! - Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot!
Neben den beschriebenen Maklerkosten, entstehen dem Verkäufer folgende weitere Transaktionskosten:
Kosten (Gebühren) für die Löschung nicht übernommener Belastungen und Lastenfreistellung im Grundbuch, erhoben durch den beurkundenden Notar und dem Grundbuchamt. Darüber hinaus gesamtschuldnerische Haftung als Urkundsbeteiligter gem. § 30 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) jedoch nur für den Fall, dass Ihr Vertragspartner entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag die anfallenden Gerichts- und Notarkosten nicht begleicht.
Spekulationssteuer gemäß § 23 EStG (Einkommenssteuergesetz) für den Fall zu zahlen ist, sollte die Immobilie vom Eigentümer nicht selbstgenutzt worden sein und innerhalb von 10 Jahren von Datum Kaufvertrag zu Datum Kaufvertrag gewinnbringend veräußert wurde.
Adäquate Wohnimmobilien im Rhein-Main-Gebiet sind seit jeher ein knappes Gut und deshalb hoch nachgefragt. Ist der marktbeste Angebotspreis realistisch durch unseren gemeinsamen Beschluss gesetzt, so dürfen Sie im Regelfall unter den aktuell verkäuferfreundlichen Marktgegebenheiten von einer Vermarktungszeit zwischen 2 Wochen und 12 Wochen ausgehen. In außergewöhnlichen Fallgestaltungen und besonderen Objekttypen ist mit längeren Vermarktungsdauern von bis zu 6 Monaten zu rechnen.
Darüber hinaus sollten Sie ab dem Zeitpunkt nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags (nach erfolgter Maklerdienstleistung) von durchschnittlich ca. 6 - 12 Wochen reiner administrativer Notwendigkeiten ausgehen (bedingt durch die Mitwirkung der Beteiligten: Notar, Grundbuchamt, Kreditinstitute, Finanzamt, Stadt/Kommune, evtl. Mieter, Betreuungsgericht etc.) die als Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und Übergabe Ihrer Immobilie an den Käufer zwingend gegeben sein müssen.
Dieser Zeitraum ist aufgrund der tatsächlich vereinbarten Kaufvertragskonditionen sowie dem Grundbuchstand zu Ihrem Objekt höchst variabel und kann im Einzelfall auch deutlich länger dauern.
Nein! Das eine schließt das andere nicht aus. Eine Gesetzmäßigkeit, wonach eine Immobilie erst wie ein guter Braten eine bestimmte Zeit im Ofen schmoren muss, bis er gar und knusprig ist, gibt es nicht. Es gilt das Motto: „Man muss den Bock schießen, wenn er vor einem steht." Neben einigen weichen Faktoren, ist der wichtigste Indikator für den richtigen Zeitpunkt der abschließend verhandelte Kaufpreis. Liegt dieser im zuvor sachverständig ermittelten Rahmen, so bietet sich für Sie als Verkäufer die Gelegenheit zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags.
Nachstehend finden Sie eine Auflistung von Unterlagen, Urkunden und Dokumenten, die für die Gutachtenerstattung teils zwingend und teils in Abhängigkeit zum Bewertungsobjekt benötigt werden. Gerne unterstütze ich Sie als Privatperson bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Dokumente.
- Vollständiger, aktueller Grundbuchauszug
- Bemaßte Planunterlagen der baulichen Anlagen
- Flächenberechnungen der baulichen Anlagen
- Bewilligungen zu evtl. vorhandenen Eintragungen in Abt. II (Lasten- und Beschränkungen) sowie Herrschvermerken im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs
- Verträge über im Grundbuch nicht eintragungsverpflichtende Vereinbarungen (z. B. Überbaurecht, Notwegerecht als privatrechtliche Vereinbarungen des BGB)
- Erbbaurechtsvertrag nebst Nachträgen und aktuellem Erbbauzins
- Mietverträge nebst Nachträgen, Aufstellung der tatsächlich gezahlten Mieten
- Gültiger Energieausweis
- Aufstellung durchgeführter Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen
- Bestehende Gutachten oder Schätzungen
- Angaben zu weiteren aktuellen Rechtsstreitigkeiten
- Sonstige wertbeeinflussende Unterlagen
- Auszug aus dem Altlastenkataster
- Auszug aus dem Baulastenverzeichnis
- Auszug aus der Denkmalliste
Im Falle von Wohnungs/- Teileigentum:
- Teilungserklärung nebst etwaigen Nachträgen und Aufteilungsplan
- Verwaltervertrag
- Protokolle der Eigentümerversammlungen
- Wohngeld-/Betriebskostenabrechnungen
- Rücklagenstand
Die Wertermittlung von Immobilien ist in Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien geregelt. Die Immobilienbewertung stellt die wichtigste Kernkompetenz im Leistungsprozess des Immobilienmaklers dar. Denn nur ein realistisch und sachverständig ermittelter Verkehrswert gem. § 194 BauGB (Marktwert) sowie der daraus abgeleitete Angebotspreis Ihrer Immobilie als Grundlage jeder geplanten Immobilientransaktion, sichern Ihnen den Verkaufserfolg. Deshalb ist es ratsam, bei Ihrer Maklerwahl zwingend auf eine nachweisbare Qualifizierung und fundierte Ausbildung Ihres Maklers zu achten.
Ja! Wer schreibt der bleibt! Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf nach § 656b BGB künftig der Textform. Mündliche Abreden, ein Zuruf oder ein Handschlag reichen nicht aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen. Bei davon abweichenden Objekttypen wie z. B. Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder Grundstücken, ist die Textform zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch vor dem Hintergrund der Tragweite immobilienwirtschaftlicher Dienstleistungen selbstverständlich.
Ja! Neben dem „kaufen wollen“, unterliegt auch das „kaufen können“ einer sorgfältigen Prüfung Ihres Kaufinteressenten durch unsere Finanzierungsspezialisten. Ohne eine erteilte Finanzierungsbestätigung eines deutschen bzw. inländischen Kreditinstitutes zugunsten Ihres Kaufinteressenten, kommt kein Notartermin zustande.
Hier zählt Qualität statt Quantität! Grundsätzlich werden Besichtigungen nur mit vorab qualifizierten Kaufinteressenten durchgeführt. Besichtigungstourismus wird so vermieden. Routiniert und mit gezielten Fragen, trennen wir für Sie die Spreu vom Weizen. Nur wenn alle wesentlichen Parameter zwischen Immobilienangebot und den Vorstellungen des Interessenten zusammenpassen, kommt es zu einem individuellen Besichtigungstermin. Dieser wird zuvor mit Ihnen besprochen und abgestimmt. So reichen durchschnittlich 1-6 Besichtigungstermine aus, um den richtigen Käufer für Ihre Immobilie zu finden.
Nein! Verkaufsgarantien auszusprechen wäre unseriös. Schließlich ist der erfolgreiche Verkauf Ihres Immobilienvermögens nicht alleine vom Makler, sondern stets von Ihrer Mitwirkung und Kooperation als Verkäufer abhängig. Sollte sich jedoch die Kaufeld-Immobilien GmbH und Sie als Auftraggeber füreinander entscheiden, so verpflichten wir uns Ihnen gegenüber zu unserer 100%igen Leistungsgarantie! Damit ist mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich am Ende des Tages, nach bisheriger Erfolgsstatistik zu 96%, der gewünschte Vermittlungserfolg tatsächlich einstellt.
Theoretisch ja! Praktisch ist es jedoch üblich, nur einen Immobilienmakler Ihres Vertrauens zu beauftragen. Bei ihm laufen alle Fäden im Zuge des Vermittlungsgeschehens zusammen. Der Wettbewerb um Ihre Immobilie soll schließlich zwischen den Kaufinteressenten und nicht zwischen mehreren Maklern entstehen. Hier gilt das Motto: „Viele Köche verderben den Brei“. Die Beauftragung mehrerer Makler zur selben Zeit, würde auf den Betrachter regelmäßig als unseriös wahrgenommen werden. Zudem wäre es naiv zu glauben, das professionell arbeitende Maklerbüros Zeit, Geld und Knowhow in die Vermarktung Ihrer Immobilie stecken, ohne dabei sicher sein zu können, auf kurz oder lang einen Umsatz durch eine erfolgreiche Vermittlung Ihrer Immobilie zu generieren.
Ein Maklerunternehmen sollte jederzeit einen gültigen Abschluss einer Vermögensschaden/- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen können. Denn auch qualifizierte Makler sind nicht vor Fehlern gefeit. Die Kaufeld-Immobilien GmbH sichert deshalb sich und damit seine Kunden vor potentiellen Schäden aufgrund einer Fahrlässigkeit, Irrtums oder eines Versehens ab.
Oftmals überwiegt bei Immobilienverkäufern der instinktgetriebene Gedanke: „Frühlingszeit ist Nesterbau-Zeit“. Im Garten grünt und sprießt es. Blauer Himmel, Sonnenschein. Immobilien lassen sich deshalb im Frühjahr besonders gut verkaufen.
Doch wie ist es tatsächlich: Immobilientransaktionen unterliegen in ihren Verkaufschancen in Hinblick auf Preise und Vermarktungsdauer über das Jahr betrachtet keinerlei signifikanten jahreszeitlichen Schwankungen. Immobilien sind keine Saisonartikel wie Regenschirme oder Weihnachtsgebäck. Vielmehr unterliegen Transaktionen der allgemeinen Marktsituation, bestimmt durch Angebot und Nachfrage des jeweiligen Teilmarkts und seinen Einflüssen wie z. B. Objekttyp, Region, Zinsniveau etc.
Die originäre, zugunsten des Maklers provisionsauslösende Maklerleistung für Verkäufer und Käufer besteht im Nachweis bzw. der Vermittlung zur Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind i.d.R. dennoch eine Vielzahl von Nebenleistungen notwendig, die von Maklern gemeinhin als "Leistung" benannt und beschrieben werden.
Gleichwohl können Abschlussgelegenheiten zugunsten des Käufers/Verkäufers auch mit deutlich geringerem Aufwand des Maklers entstehen, was die Leistung des Maklers nicht schmälert, sondern ausdrücklich für den Makler spricht. Seine Kunden profitieren häufig von seinem Wissensvorsprung, bereits bestehenden Kundenkontakten und einem stabilen Informationsnetzwerk.
Fazit: Welche Umstände und welcher Aufwand des Maklers, gemessen in Zeit- und Kapitaleinsatz, zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Vertragsabschluss führen bzw. betrieben werden müssen, spielt keine Rolle. Es zählt der Vermittlungserfolg!
Sie denken über den Verkauf oder die Vermietung Ihres Immobilienvermögens nach?